EPG‑Berufungsentscheidung Abbott v. Sinocare / Menarini vom 17. April 2026 (UPC_CoA_901/2025)

Das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts stärkt Patentinhaber bei UI‑bezogenen Erfindungen (UI; User‑Interface) und einstweiligen Verfügungen.

Mit Order vom 17. April 2026 (UPC_CoA_901/2025) hat das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts die erstinstanzliche Entscheidung der Lokalkammer Den Haag aufgehoben und zugunsten der Patentinhaberin Abbott eine einstweilige Verfügung erlassen.

Der Fall betrifft ein Einheitspatent im Bereich der kontinuierlichen Glukosemessung (CGM) und ist aus mehreren Gründen von erheblicher praktischer Relevanz.

Besonders hervorzuheben ist die Anspruchsauslegung bei User‑Interface‑Merkmalen. Das Berufungsgericht wendet sich ausdrücklich gegen eine rein grafisch‑formale Betrachtung. Entscheidend sei nicht, wo Event‑Icons optisch positioniert sind, sondern ob sie funktional und zeitlich mit den Messdaten korreliert werden.

Damit wird eine funktionale, technikbezogene Auslegung betont, die sich eng am technischen Zweck orientiert. Das Berufungsgericht stellt hierbei klar, dass UI‑bezogene Merkmale nicht losgelöst von ihrem technischen Zweck bewertet werden dürfen. Maßgeblich ist vielmehr, welchen Beitrag die beanspruchten Anzeige‑ und Interaktionsfunktionen zur Lösung eines technischen Problems leisten, hier zur verbesserten Auswertung und Handhabung medizinischer Messdaten. Eine rein formale oder ästhetische Betrachtung – etwa anhand der grafischen Platzierung einzelner Icons – greift nach Ansicht des Berufungsgerichts zu kurz. Die Entscheidung knüpft damit konsequent an eine zweckorientierte Auslegung an, die den technischen Gesamtkontext der Erfindung berücksichtigt und insbesondere bei software‑ und UI‑lastigen Patenten eine praxisnahe und innovationsfreundliche Bewertung ermöglichen kann.

Hinsichtlich der Rechtsbeständigkeit bestätigt das Berufungsgericht somit, dass UI‑Features nicht per se nicht‑technisch sind. Eine verbesserte Mensch‑Maschine‑Interaktion kann einen technischen Beitrag leisten, sofern sie auf die Lösung eines technischen Problems gerichtet ist.

Auch im Rahmen der Verletzungsprüfung setzt das Berufungsgericht ein klares Zeichen: Die Kombination aus Sensor‑Hardware und App stellt eine funktionale Einheit dar, so dass eine indirekte Patentverletzung nach Art. 26 UPCA trotz fehlender Lieferung des Endgeräts (Smartphone) bejaht werden kann. Für softwarebetriebene Systeme ist dies ein wichtiges Signal.

Insgesamt stärkt die Entscheidung die Praxis vor dem EPG, insbesondere für durch Software geprägte Erfindungen – und dürfte in künftigen Verfahren häufig zitiert werden.

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Why the Starting Point Matters: Key Takeaways from the Recent Decision T 0610/24